Jugend- und Popularmusik
Evangelische Jugend ist ohne Medien und Live-Performance nicht zu denken. Bands spielen, Jugendchöre singen, Theatergruppen führen Stücke auf. Jugendgottesdienst sind heutzutage medial gestützt. Die Themen YouTube und Social Media haben große Relevanz. Überall, wo Medien zum Einsatz kommen, spielen Urheberrechte eine Rolle.
GEMA & Co. – Urheberrecht
Übersichten
- Der Popularmusikverband in Bayern bietet eine sehr gute Übersicht über die aktuelle Rechtslage: musik+message: Urheberrecht
- Thomas Nowack, Referent bei musik+message erläutert anhand vieler Fallbeispiele die Rechtslage in einem Online-TALK des Netzwerks CROSS & GROOOVE: Im Dschungel Urheberrecht
- Die Rechtstexte der geltenden Verträge im Bereich der EKD finden sich hier, unter "Teil IX Verträge / Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften": EKD-geltendes Recht
FAQ Urheberrecht im Bereich Jugendarbeit
Nein.
Spotify (und andere Streamingdienste) sind ausschließlich für die private Nutzung lizenziert. Eine öffentliche Wiedergabe – dazu zählen in der Regel auch kirchliche Jugendveranstaltungen, Gruppenabende oder Freizeiten – ist durch die Spotify-Nutzungsbedingungen nicht erlaubt. Selbst wenn GEMA-Gebühren gezahlt werden, ersetzt das nicht die fehlende Nutzungslizenz des Streamingdienstes.
Hintergrund
Für Veranstaltungen im kirchlichen Kontext gilt: Die GEMA-Lizenz (z. B. über den EKD-Rahmenvertrag) deckt zwar die öffentliche Wiedergabe von Musik grundsätzlich ab, aber nicht die Quelle der Musik. Das bedeutet: Die Nutzung muss aus einer dafür geeigneten Quelle erfolgen (z. B. gekaufte Downloads, CDs oder speziell lizenzierte Anbieter für öffentliche Wiedergabe). Streamingdienste wie Spotify, Apple Music oder YouTube sind dafür nicht freigegeben.
In der Praxis heißt das:
- Spotify im privaten Rahmen (z. B. allein oder im kleinen Freundeskreis) ist unproblematisch.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen (auch kirchlich) sollte auf andere Musikquellen zurückgegriffen werden.
- Alternativ können spezielle Anbieter mit entsprechender Lizenz für öffentliche Wiedergabe genutzt werden
Ja.
Epidemic Sound bietet Lizenzen an, die die öffentliche Nutzung von Musik grundsätzlich einschließen. Nach den Angaben des Anbieters sind die Musikstücke weltweit lizenzierbar und können je nach Abo auch in öffentlichen Formaten, auf Websites, in Videos und bei Streams genutzt werden.
Hintergrund
Entscheidend ist nicht nur, dass die Musik aus Epidemic Sound stammt, sondern dass dafür ein passendes Abo oder eine passende Lizenz besteht. Der Anbieter nennt dafür ausdrücklich den Enterprise Plan für öffentliche Einrichtungen; außerdem ist für einzelne Produktionen auch eine Track-Lizenz möglich.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Kostenloses Konto: Anhören und Stöbern möglich, aber keine Nutzung für öffentliche Wiedergabe oder Veröffentlichung.
- 30-Tage-Probeabo oder Bezahlabo: Nutzung ist während dieses Zeitraums möglich; Inhalte, die in dieser Phase veröffentlicht werden, bleiben nach den Bedingungen des Anbieters abgedeckt.
Für die Praxis heißt das: Epidemic Sound kann eine öffentliche Wiedergabe rechtlich abdecken, aber nur im Rahmen der jeweils vereinbarten Lizenzbedingungen.
Weiterführende Hinweise:
https://www.epidemicsound.com/de/pricing/
https://www.epidemicsound.com/de/how-it-works/
Nein.
Straßenmusik (also live Musik ohne Veranstaltungscharakter) ist GEMA-frei und unterliegt nur den jeweiligen kommunalen Vorschriften. Die öffentliche Wiedergabe von Musikkonserven wäre da etwas ganz anderes, sowohl was die gesonderte kommunale Erlaubnis als auch die GEMA-Pflicht anbelangt. Wichtig ist also, dass die Musik live dargeboten wird (Gesang, Instrumente).
Hintergrund
Die GEMA unterhält einen Vertrag mit der „Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.“, dessen Bestandteil es ist, dass sie bei Straßenmusik auf jegliche Ansprüche verzichtet. Im Paragraph 3 Punkt 2 des Gesamtvertrags steht: „Die GEMA wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Musikaufführungen von Straßenmusikanten keine Aufführungstantiemen beanspruchen.“
Das Praktische hierbei – das Gesetz gilt bundesweit. Das heißt im Konkreten, dass in Sachen GEMA sich der Straßenmusiker nicht weiter darüber den Kopf zerbrechen muss, ob er für die Lieder seiner Wahl zahlen muss. Damit endet aber auch so ziemlich das einzige Statut, das hinsichtlich der Straßenmusik bundesweit uneingeschränkt gilt – fast alle anderen übrigen Punkte sind Sache der Stadt.
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