Jugend- und Popularmusik
Evangelische Jugend ist ohne Medien und Live-Performance nicht zu denken. Bands spielen, Jugendchöre singen, Theatergruppen führen Stücke auf. Jugendgottesdienst sind heutzutage medial gestützt. Die Themen YouTube und Social Media haben große Relevanz. Überall, wo Medien zum Einsatz kommen, spielen Urheberrechte eine Rolle.
GEMA & Co. – Urheberrecht
Übersichten
- Der Popularmusikverband in Bayern bietet eine sehr gute Übersicht über die aktuelle Rechtslage: musik+message: Urheberrecht
- Thomas Nowack, Referent bei musik+message erläutert anhand vieler Fallbeispiele die Rechtslage in einem Online-TALK des Netzwerks CROSS & GROOOVE: Im Dschungel Urheberrecht
- Die Rechtstexte der geltenden Verträge im Bereich der EKD finden sich hier, unter "Teil IX Verträge / Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften": EKD-geltendes Recht
FAQ Urheberrecht im Bereich Jugendarbeit
Nein.
Spotify, Apple Music, Amazon Music, Deezer, YouTube und YouTube Music sind laut ihren Nutzungsbedingungen ausschließlich für die private Nutzung lizenziert. Eine öffentliche Wiedergabe ist dadurch nicht erlaubt. Dazu zählen in der Regel auch kirchliche Jugendveranstaltungen, Gruppenabende oder Freizeiten. Auch eine vorhandene GEMA-Lizenz ändert daran nichts, denn der Verstoß gegen die AGB des Streamingdienstes bleibt bestehen.
Hintergrund
Bei der öffentlichen Wiedergabe von Musik muss man zwei Fragen auseinanderhalten:
- Darf die Musik öffentlich wiedergegeben werden? Das regelt die GEMA. Für Veranstaltungen kirchlicher Träger deckt das der Pauschalvertrag zwischen EKD und GEMA ab. Die Rechte der GVL (Interpreten und Tonträgerhersteller) sind dort ebenfalls enthalten.
- Darf die Musik aus dieser Quelle dafür genutzt werden? Das regeln die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Private Streaming-Abos schließen die öffentliche Wiedergabe aus.
Die GEMA-Lizenz beantwortet also nur die erste Frage. Die Musik muss zusätzlich aus einer Quelle stammen, die für die öffentliche Wiedergabe geeignet ist (siehe nächste Frage).
In der Praxis heißt das:
- Spotify im privaten Rahmen, z. B. allein oder im kleinen Freundeskreis, ist unproblematisch.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen, auch kirchlichen, braucht es andere Musikquellen.
CDs, gekaufte Downloads (mit Einschränkung), Business-Streamingdienste oder GEMA-freie Musik mit passender Lizenz.
CDs und gekaufte Downloads
Die GEMA- und GVL-Seite ist bei Veranstaltungen kirchlicher Träger über den EKD-Pauschalvertrag abgedeckt. Voraussetzung ist die fristgerechte Meldung im GEMA-Portal. CDs sind die unkomplizierteste Lösung. Bei Downloads lohnt ein Blick in die Bedingungen des Shops, denn manche Anbieter (z. B. Apple/iTunes) beschränken die Nutzung ebenfalls auf private, nicht-kommerzielle Zwecke.
Business-Streamingdienste
Anbieter wie Soundtrack (früher „Soundtrack Your Brand“, basiert auf dem Spotify-Katalog) oder Soundsuit sind ausdrücklich für die öffentliche Wiedergabe lizenziert. Sie kosten ab ca. 30 € pro Monat und Standort. Die GEMA-Meldung bleibt trotzdem nötig. Diese Dienste lohnen sich vor allem bei regelmäßiger Nutzung an einem festen Ort, für eine einzelne Veranstaltung sind sie meist überdimensioniert.
GEMA-freie Musik
Anbieter wie Jamendo Licensing oder Epidemic Sound halten die Rechte an ihrer Musik selbst, eine GEMA-Vergütung fällt daher nicht an. Nötig ist aber eine Lizenz, die ausdrücklich die Wiedergabe bei Veranstaltungen abdeckt (siehe Frage zu Epidemic Sound). Den Lizenznachweis unbedingt aufbewahren: Die GEMA geht grundsätzlich davon aus, dass öffentlich gespielte Musik aus ihrem Repertoire stammt.
Nur mit dem Enterprise-Plan.
Die regulären Abos (Creator, Pro, Business) sowie Einzeltrack-Lizenzen erlauben nur die Nutzung als Hintergrundmusik in eigenen Video- und Podcast-Produktionen. Eine eigenständige Wiedergabe schließen die Lizenzbedingungen ausdrücklich aus („No standalone use“), etwa über eine Beschallungsanlage bei einer Veranstaltung.
Hintergrund
Rechte für Live-Events bietet Epidemic Sound erst in höheren Stufen an. Öffentliche Einrichtungen werden dabei auf den individuell verhandelten Enterprise-Plan verwiesen und sind vom Business-Plan ausgeschlossen. Kirchliche Körperschaften fallen nach unserer Einschätzung darunter. Der Preis richtet sich nach dem Umfang der Nutzung und wird individuell angeboten.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Kostenloses Konto oder Probeabo: Anhören und Stöbern ist möglich, eine Wiedergabe bei Veranstaltungen nicht.
- Creator-, Pro- oder Business-Abo: Die Musik darf in eigenen Videos und Podcasts verwendet werden, aber nicht bei Veranstaltungen.
- Enterprise-Plan: Er kann so vereinbart werden, dass er auch Offline-Veranstaltungen abdeckt.
Für die Praxis heißt das: Für einzelne Veranstaltungen ist Epidemic Sound in der Regel keine praktikable Lösung. Interessant wird es erst, wenn eine Landeskirche oder ein Werk einen Rahmenvertrag für alle Medien- und Veranstaltungsnutzungen abschließt.
Weiterführende Hinweise:
https://www.epidemicsound.com/pricing/
https://www.epidemicsound.com/enterprise/
Nein.
Straßenmusik (also live Musik ohne Veranstaltungscharakter) ist GEMA-frei und unterliegt nur den jeweiligen kommunalen Vorschriften. Die öffentliche Wiedergabe von Musikkonserven wäre da etwas ganz anderes, sowohl was die gesonderte kommunale Erlaubnis als auch die GEMA-Pflicht anbelangt. Wichtig ist also, dass die Musik live dargeboten wird (Gesang, Instrumente).
Hintergrund
Die GEMA unterhält einen Vertrag mit der „Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.“, dessen Bestandteil es ist, dass sie bei Straßenmusik auf jegliche Ansprüche verzichtet. Im Paragraph 3 Punkt 2 des Gesamtvertrags steht: „Die GEMA wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Musikaufführungen von Straßenmusikanten keine Aufführungstantiemen beanspruchen.“
Das Praktische hierbei – das Gesetz gilt bundesweit. Das heißt im Konkreten, dass in Sachen GEMA sich der Straßenmusiker nicht weiter darüber den Kopf zerbrechen muss, ob er für die Lieder seiner Wahl zahlen muss. Damit endet aber auch so ziemlich das einzige Statut, das hinsichtlich der Straßenmusik bundesweit uneingeschränkt gilt – fast alle anderen übrigen Punkte sind Sache der Stadt.
Weiterführende Links
Ja, wenn ein kirchlicher Träger selbst Veranstalter ist, kein Eintritt oder Kostenbeitrag erhoben wird und nicht getanzt wird. Die Veranstaltung muss aber innerhalb von 10 Tagen im GEMA-Portal gemeldet werden.
Hintergrund
Der Pauschalvertrag zwischen EKD und GEMA über Kirchenkonzerte und Veranstaltungen nennt ausdrücklich die „Hintergrundmusik der Jugendarbeit“ als abgedeckte Nutzung. Dazu gehören auch Musik vom Tonträger zum Aufwärmen, in den Pausen, beim Einlaufen oder bei der Siegerehrung. Für kirchliche Veranstalter fallen dafür keine eigenen GEMA-Kosten an, die EKD zahlt einen jährlichen Pauschalbetrag.
Voraussetzungen:
- Kein Eintritt und kein sonstiger Kostenbeitrag. Auch eine Start- oder Teilnahmegebühr kann als Kostenbeitrag gelten. Dann ist die Veranstaltung nicht mehr pauschal abgegolten, sondern wird nach dem regulären GEMA-Tarif abgerechnet. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung über das Portal gibt es darauf 20 % Nachlass.
- Kein Tanz. Eine anschließende Disco oder Party ist nicht abgedeckt, ebenso wenig Tanz- oder Fitnesskurse zur Musik.
- Keine Übertragung im Internet. Livestreams oder Videos der Veranstaltung mit Musik sind nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt.
- Meldung im GEMA-Portal spätestens 10 Tage nach der Veranstaltung. Jugendveranstaltungen sind von der Meldepflicht nicht ausgenommen. Bei reiner Musik vom Tonträger ist keine Setlist nötig, bei Live-Musik muss sie innerhalb von 6 Wochen eingereicht werden.
Wer ist Veranstalter?
Der Pauschalvertrag gilt nur für Veranstaltungen, die ein Berechtigter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Berechtigt sind die Landeskirche mit ihren Untergliederungen, die Kirchgemeinden sowie deren Einrichtungen, z. B. das Landesjugendpfarramt oder die Jugendarbeit der Kirchenbezirke.
Veranstalter ist, wer die Veranstaltung verantwortet: wer einlädt, Verträge schließt (z. B. die Hallenmiete) und die Kosten trägt. Es reicht nicht, dass die Evangelische Jugend im Namen oder auf dem Plakat steht.
- Kirchliche Stelle als Veranstalter: Die Veranstaltung ist über den Pauschalvertrag abgedeckt. Dass die Halle einem Sportverein oder der Kommune gehört, ändert daran nichts.
- Kooperation mit einem Sportverein, einer Schule oder der Kommune: Entscheidend ist, wer Veranstalter ist. Liegt die Verantwortung beim Kooperationspartner und die Evangelische Jugend organisiert nur mit oder stellt ein Team, gilt der Pauschalvertrag nicht, auch nicht teilweise. Dann muss der Veranstalter die Musik selbst bei der GEMA lizenzieren. Am besten vorher schriftlich klären, wer Veranstalter ist.
- Eigenständige Vereine und Werke (z. B. CVJM, EC oder andere eingetragene Vereine): Ob sie als „Vereinigungen“ im Sinne des Vertrags gelten, lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Zweifel vorher bei der Landeskirche nachfragen oder selbst bei der GEMA lizenzieren.
Welche Musikquelle?
Auch bei Sportveranstaltungen gilt: Die Musik darf nicht von Spotify, Apple Music, YouTube oder anderen privaten Streaming-Abos kommen. Geeignet sind CDs, gekaufte Downloads (Shop-Bedingungen beachten), Business-Streamingdienste oder GEMA-freie Musik mit passender Lizenz (siehe Frage zu Musikquellen).
In der Praxis heißt das:
- Veranstalter klären und festhalten, am besten einen kirchlichen Träger.
- Keinen Eintritt und möglichst keine Startgebühr erheben. Wenn doch ein Beitrag nötig ist, mit regulären GEMA-Kosten rechnen.
- Hintergrundmusik ja, Tanz und Livestream nein.
- Musik von CD oder einer anderen lizenzierten Quelle abspielen.
- Die Veranstaltung spätestens 10 Tage danach im GEMA-Portal melden.
Weiterführende Hinweise:
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/58838
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